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1. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 80

1827 - Erlangen : Heyder
so Treulosigkeiten, Verbrechen und Kriegen endlich Z2.^ gelang, die Alleinherrschaft über das ganze römische Reich zu erlangen! So kamen allerdings die sogenann- ten Christianer in eine ganz andere Lage; gingen vom Verfolgtwerden selbst zum Verfolgen der Heiden über; erhielten prächtige Kirchen und einen glänzenden Tem- peldienst ; erhielten eine Menge von Geistlichen und geist, lichen Stufen, und bald waren die Bischöfe von By- ganz, wohin der schlaue Constantin, fern vom römischen Senate und Volke 330 seinen Sitz verlegte (Constan- tinopolis) und Nom mit ihrem oder dem erzbischöflichen Titel nicht mehr zufrieden und nannten sich Patriar- chen. Daß aber auch der alte einfache Geist des Chri- sienthums unterzugehen anfing, bewiesen nicht blos diese Rang - und Herrschsucht der Geistlichen, sondern auch die Streitigkeiten über den Lehrbegriff, z. B« ob der Sohn Gottes eben so ewig, mächtig und so gleichen Wesens mir Gott dem Vater sei, oder nicht, wie letzteres ein Presbyter, Artus, lehrte. Ersiere Meinung wurde nun in einer allgemeinen Kirchenversammlung zu Nicäa in Kleinasien (525) unter Constantins Vor- sitz, als die wahre Ansicht bestätigt, und der anders lehrende mit dem Fluche belegt! Dabei wurde, was gleichfalls noch heule gilt, festgesetzt, daß die Feier des Osterfestes immer an dem ersten Sonntage statt finden sollte, der zunächst auf den ersten Vollmond nach der Frühlingsnachtgleiche folge, daher es bald in den März, bald in den April fallen kann. Reich und mächtig war nunmehr die Kirche geworden ; der Christ hatte den Zutritt zu allen Staatsämtern, und der Kaiser wußte durch die Hierarchie der Kirche seine eigene Macht noch zu verstärken, während wiederum die Geistlichen sich große Vorrechte, Gerichtsbarkeit, Schenkungen u. a. m. zu verschaffen suchten. Bald aber zogen sich zu stillee Selbftbeschauung wieder Christen in die Einsamkeit zurück, wurden Einsiedler, wie Paul von Theben, An- tonius, oder zogen Schüler an sich, wie Pachomius, die sich in seiner Nähe ansiedelten, Mönche wurden, und damit den Ursprung der Klöster veranlaßten. Dieses -fireng-einsame Leben fand bald große Achtung und

2. Die allgemeine Geschichte für Schule und Haus - S. 148

1827 - Erlangen : Heyder
148 Arden (154o), dessen eigentliche Organisation erst vor» den folgenden Ordensgeneralen, einen Lainez, Favier, Aquavtva a. f. w. herrührte. Da die Mönchsorden sehr an Achtung verloren hatten, mußte dieser Orden auch sich mehr der Zeit anschmiegen; eine anständige äußere Tracht, eine Bekanntschaft mit dem guten Tone der Gesellschaft, Gelehrsamkeit und Bildung mußten ihm den Zugang zu den Höfen und zu den einfluß- reichsten Stellen verschaffen. Vor allem suchten sie die Beichtvaterstellen bei Fürsten und Ministern zu er- halten, und die Erziehung des Volkes in ihre Hände zu bekommen. Eine langjährige Prüfung der Novizen (die dann erst zu den Graden der Scholastiker, Coad- jutoren, Professen, Rectoren, Provinzialen, beför- dert wurden, wenn man ihrer Brauchbarkeit ganz sicher war) gab ihnen den großen Vortheil, jedes Mit- glied nur zu dem, wozu er am geeignetsten war, an- zuwenden, so daß die Vater des Ordens bald Missio- näre, Prediger und Beichtväter, bald Minister, Pro- fessoren, Ketzer-Bekehrer, auch wohl Kaufleute, mit einem Worte eben alles waren, was sie sein sollten. Eine höchst gefällige Moral, die allenfalls auch Königs- mord entschuldigt hätte, wenn er nur zur Ehre und Vortheil der alleinseeligmachenden Kirche zu geschehen schiene, machte sie besonders als Beichtväter beliebt. Der General des Ordens hatte stets seinen Sitz zu Rom, und an ihn liefen und aus allen Theilen der Welt (jährlich oft 6 —7000) Berichte der Ordens- brüder ein, so daß er besser als der Papst selbst un- terrichtet, alles mit seinem Assistenten von Rom aus leiten konnte. Auch gab es Mitglieder ohne Ordens- kleidung. wo die Erkennung gefährlich gewesen wäre. Kein Orden war so vortrefflich eingerichtet, und hat so klug und umfassend gewi-rkt; denn vorbei war in den Ländern, wo er seine Collégien (nicht Klöster) er- richten durfte, das Reformiren. Nur in Einem hatte sich der Orden verrechnet. Während die geistige Welt selbst fortschritt, mußte er, um im Kampfe gegen die Vernunft conséquent zu sein, nothwendig zurück- bleiben, und dadurch sich allmählig überleben. Sö sank §r endlich in der Meinung, gab Blößen mancher

3. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 487

1791 - Erlangen : Bibelanst.
Stand hat seine Ehre und seine Vorzüge; der Adelstand soll mit Tapferkeit die Kriegsheere anführen, und nebst den Regenten und den Gelehrten, mit Weisheit das Land beherrschen; die Gelehrten sollen immer mehr nützliche Erkenntnis verbreiten, und gottselige und klu- ge Unterthanen erziehen; sie sollen gewissenhaft das Recht sprechen, und Gesundheit und Leben der Unter- tanen zu erhalten suchen. Die Künstler und Bürger arbeiten für hie Bequemlichkeit und das Vergnügen, und überhaupt zur Beförderung der Vorthcile aller Stande, und der Bauersmann schaffet für alle Brod, Gemüse und Fletsch, Er bauet den Wein und den Hopfen; er giebt die meisten Soldaten zur Verteidi- gung des Vaterlandes; er ist einer der allerwichtigsten und ehrwürdigsten Stande. Dst Wohltaten, welche die Einwohner Deutsch- lands vermöge der Einrichtung und Regicrungsform in den meisten Churfürften - und Fürstenthümcrn geniessen, sind unaussprechlich groß. Sie werven von ihren Dberherren vtzn äußerlicher Gewalt und vor Ueberfal- len raubsichtiger Völker beschützt; sie werden vor Rau- bercycn und andern Gewalttätigkeiten in ihrem Lande hcwachet; ihre Gerechtsame werden ihnen durch Hülfe her Obrigkeit erhalten; ihre Streitigkeiten nach guten Gesetzen beygelegt; ihre Wittwen und Waisen werden, so gut es seyn kann, versorgt, und ihnen selbst und den Ihrigen, im Nothfall, Beystand geleistet; die Für- sten und andere Obrigkeiten sorgen für den Unterricht der Jugend, für den öffentlichen Gottesdienst, für die Gesundheit durch Bestellung der Aerzte und Wundarzte und Aufsicht über die Apothecken; durch gute Polizey- einrichtungen und Aufrechthaltung der Ordnung in den Handwerken und Profeßionen, durch die Verbesserung Hh 4 der

4. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 495

1791 - Erlangen : Bibelanst.
495 —sw ^ 5) Stirbt eines von den Eltern, so muß der Va- ter oder die Mutter, die am Leben blechen, das vor- handene Vermögen bey der Inventur der Obrigkeit genau und gewissenhaft angebcn, und wenn sie zur andern Derheyraihung schreiten, für die Kinder ersterec Ehe nach den eingeführten Gesetzen, und nach der el- terlichen Liebe, auf das getreueste sorgen. Wenn eine Wittwe zur andern Ehe schreiten will, ist nöthig> daß sie um Vormünder für ihre unmündi- gen Kinder bey der Obrigkeit anhalte, und wenn sie bisher in Gemeinschaft des väterlichen Vermögens mit ihnen geblieben ist, muß sie sich mit ihren Kindern abfinden, oder, wenn sie die Vormundschaft über die- selben bisher geführt hatte, Rechnung ablcgen. 4) Wenn die Eltern sterben, hinterlassen sie ge- wöhnlich ihren Kindern das Vermögen; aber sie haben das Recht, einen Unterschied zwischen gehorsamen und ungehorsamen, gerathencn und ungcrathcnen Kindern zu machen *). Wenn man fremde Kinder annimmt, in der Ab- sicht, sie als eigene Kinder zu erziehen und zu ver- sorgen: so haben diese Pflegeltern der Regel nach eben die Rechte und Pflichten, wie leibliche Eltern, und die Pflegkinder eben die Rechte und Pflichten wie leib- liche Kinder, wenn diese Annehmung an Kindesschaft (Adoption) von der Obrigkeit gehörig bestätiget wor- den ist, doch können Pflegeltern gewisse Bedingungen dabey festsetzett. Vi. Pflichten und Rechte der Kinder i) Die Pflichten der Kinder gegen die Eltern sind schon aus dem christlichen Iugenduntcrricht bekannt. Sie *) Davon wird hernach in der Mt? von den Testamenten das Naher; an^ejeigt werden

5. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 508

1791 - Erlangen : Bibelanst.
8) Wenn Eheleute zur zwsten Ehe schreiten und Kinder zusammen bringen; so werden diese zuweilen von dem einen Tbeile, dessen Kinder sie nicht sind, als rechte Kinder angenommen; sie erben denn mir den noch zu zeugenden Kindern, als wenn sie von beiden Eltern rechte Kinder waren. In allen diesen Fallen sollen ge- meine rechtsunkundige Leute nichts für sich selbst thun, sondern rechtsverständige Leute zu Hülfe nehmen. Es kann aber eine solche Einkindschaft ohne obrig- keitliche Untersuchung des Bermögenszustandes, sowohl der Eltern als der Kinder, und hierauf erfolgte Bestäti- gung nicht geschehen. Xiv- Pw Ahgwtlken. i) Ein Testament jst sine deutliche und nach ge§ sehlicher Vorschrift eingerichtete Erklärung unscrs Wil- lens, wer nach unscrm Tode unser Erbe werden, und wie cs sonst nach unserm Tode mit unserer Verlassen- schaft gehalten werden solle. 2) Wer ein gültiges Testament machen wist, muß erstlich den Gebrauch des Verstandes und Willens haben, also nicht blödsinnig noch betrunken seyn. Zwei- tens das dazu erforderliche Alter erreicht haben; die- ses ist bey einer Mannsperson das vicrzebnte, bey ei- ner Weibsperson aber das zwölfte Jabr. Kinder, die noch in väterlicher Gewalt sind, können nicht restiren, wenn sie gleich jenes Alter schon erreicht haben, es wäre denn, daß sie sich ein solches Vermögen erworben hat- ten, woran ihnen ein freycs und bausväterliches Eigen- thum zuftehet; dahin gehört z. B. was ein Sohn im Soldatenstande, oder jemand durch seine ecicnue Wis- senschaft und freye Kunst erworben hat. 3) Wer einen letztem Willen gültig errichten will, der thut am besten, er läßt es durch eine ordentliche Obrig»

6. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 485

1791 - Erlangen : Bibelanst.
gen könnten. Denn die Gottesgelehcten unterrichteten solche Männer, die Pfarrer und Schullehrer werden konnten; die Rechtsgelehrten, legten die Streithandel der uneinigen Partheien bey, und halfen dazu den Frieden aufrecht zu erhalten; die Aerzte erhalten vie- len Menschen das Leben, und sind die besten Rathge- der in Krankheiten und andern körperlichen Ucbeln. Die Wcltwcisen untersuchen die natürlichen Dinge, be- fördern die Ausbreitung nützlicher Kenntnisse und guter Sitten. Die Mathematiker beobachten den Lauf der Sonne, des Mondes und der übrigen Sterne, sie messen Felder, Wiesen und ganze Lander aus, damit man sie gehörig schätzen , theilen und Streitigkeiten, die darüber entstehen, ausmachen kann. Sehr viele, höchstnützliche Erfindungen hat man diesen Gelehrten zu danken ; und was wüßten wir von den Begeben- heiten der vorigen Zeiten , wenn nicht die Ge- schichtschreiber in Jahrbüchern und Historien das Wichtigste davon ausgezeichnet hatten? Deswegen haben die Kaiser dem gelehrten Stande fast gleiche Freyheiten und Vorrechte mit dem Adel gegeben; um viele gute Köpfe zu ermuntern, sich auf die Wissen- schaften zu legen , imb immer mehr Aufklärung, und Glückseligkeit unter den Menschen zu verbreiten, n) In den altern Zeiten mußten, wenn ein Krieg entstand, alle streitbare Männer, das ist, die etwa 20 Jahre und drüber waren , his gegen das hohe Alter in das Feld ziehen. Da nun diese Leu- te nicht immer in den Waffen recht geübt waren: so wurden viele tausende jämmerlich erschlagen; ihre Wittwcn und Waisen aber mußten yft in Armuth und Elend leben.

7. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 145

1791 - Erlangen : Bibelanst.
145 39) Faulheit. Ein träger fauler Mensch ist sich selber zur Last; er wird sehr oft von der Langenweile geplagt, oder er gerath sehr leicht in böse Gesellschaften. Hinterlassen ihm seine Eltern etwas an Gütern: so verzehret er sie, fallt in Armuth und Schulden. Bekommt er eine Ehe- gattin, die ihm ein Heyrathsgut zubringt, muß er es nach und nach zusetzen und sammt Weib und Kinder zuletzt darben. Er wird verachtet, weil er wenig Gu- tes thut; und er beneidet gemeiniglich andere, weil sie viel Gutes haben. Ist er ein Dienstbothe oder ein Taglöhner: so mag ihn niemand in die Dienste und zue Arbeit nehmen. Ist er ein Vorgesetzter, oder ein Hausvater: so gerath alles, worüber er die Aufsicht hat, in Unordnung und geht zu Grunde. Der Faule begehrt und krieget nichts. Sprüchw. i z, 4. Er ist der Stadt oder dem Dorfe, in dem er wohnet, kein grosser Nutzen, weil er wenig zum gemeinen Besten beytragen kann. Er wendet seine Kräfte nicht nach Gottes Willen an und wird einst eine große und schwe- re Rechenschaft davon abzugeben haben. — Den fau- len Knecht, (wird der Richter sprechen,) werfet in das finsterste Gefangniß hinaus! Matth. 25, 30. Kindersreund. Der Tnglöhner. 42) Wie man sich zum Guten gewöhnen müsse. Ein Vater ließ sein Kind alle Tage früh Morgens und Abend ein kurzes Gebet oder ein geistliches Lied lesen. Das wurde nach und nach dem Kinde so ge- wöhnlich , daß es nicht eher an die Arbeit und nicht eher ins Betts gieng, bis es gebetet hatte. Eine Mut- K ter

8. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 336

1791 - Erlangen : Bibelanst.
g) Man stelle nur diejenigen Kälber zur Zucht an, welche eine Anlage zu einem ansehnlichen Wachs- thum imb Feltwerden verrathen. V. Das Rind. Wenn das Kalb anderthalb Jahr alt ist/ so erhalt es diesen Nahmen. Das werbliche heißt dann Kalbe, das männliche Stier. Ausser dem vorigen bemerke man hier nur Ließ: 1) Bey der Kalbe: man lasse sie nicht ohne gegründete Ursachen vor zwey Jahren zum Farren, um ihren Wachsthum nicht zu hindern. 2) Bey dem Stier ist das erste, was man bald nach seiner Geburt in acht zu Nehmen hat, das Ver- schneiden. Einige thun dieß erst nach einem Jahr; allein in diesem Fall würde gewiß sein Wachsthum verstümmelt und gehindert werden. Man wähle das Beste, lasse ihn in der sechsten Woche seines Alters verschneiden/ merke sich aber auch, daß man vor dem dritten, vierten Jahre das Joch nicht auflegen soll» Um ihn zur Arbeit zu gewöhnen, muß man ein paar solcher Stiere zwischen zwey paar angewöhnte Ochsen stellen: Im vierten Jahr erhalt et den Namen Ochse, und ist dann bis zum siebenden Jahr zur Ar- beit, dann aber zur Mästung tüchtig» —- Kälber des weiblichen Geschlechts können auch verschnitten 1 werden, sie arbeiten sehr gut und werden im Masten 1 sehr fett. Vi. Der Farre oder Stamm ochse» Auf ^ ihm beruht eme schöne Nachzucht; man wähle also 1) den schönsten, stärksten, größestcn/ an Far- be, Knochen und Rippen aus; 2) mann.

9. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 44

1888 - Erlangen : Deichert
44 Iv. Die Zeit des geteilten Erbherzogtums 1253 -1508. eigenen, hat er zu mildern gesucht. Fr verdiente Ritter und deren Frauen grndete er nach seiner Rckkehr aus Italien das Kloster Ettal im Ammergau 1330. Ludwigs krftigste Sttze bei seinen vielfachen Kmpfen waren die Städte, die er wie kein anderer Kaiser begnstigt hat. Mnchen konnte an Gerechtsamen fast mit den freien Stdten des Reichs wetteifern; Nrnberg geno durch ihn von Mnchen bis in die Niederlande Zollfreiheit in 70 Stdten. Der Beistand, den ihm die mit den Ppsten wegen der Frage von der evangelischen Armut zerfallenen strengeren Franziskaner durch ihre Schriften gewhrten, regte das Nachdenken der kirchliche Dinge auch in den weltlichen Stnden an. So kmpften von dem Franziskanerkloster zu Mnchen aus, wo sie ein Asyl gefunden hatten, Michael von Csena und Wilhelm von Occam fr die Selbstndigkeit der staatlichen Gewalt. Kaiser Ludwig starb eines pltzlichen Todes auf der Jagd in der Nhe des Klosters Frstenfeld. Der Bann, der ihn und sein Geschlecht bis ins vierte Glied getroffen, hinderte die dankbaren Brger Mnchens nicht, seine Leiche einzuholen und in der von ihm gegrndeten Marienkapelle beizusetzen^). der der Asche des Ahnherrn hat nachher Kurfürst Maximilian I. ein kunstreiches Denkmal von Erz errichten und Schmhungen gegenber das Ge-dchtnis an seine Vorzge durch eine Schrift erneuern lassen. 16. Streben nach Selbstndigkeit und Unabhngigkeit, Auf-blhen der Knste und Wissenschaften im 13. und 14. Jahr hundert. In die Zeit von Otto von Wittelsbach bis auf Ludwig den Bayer fllt die Blte des deutschen Mittelalters, an der die sddeut-schen Lnder hervorragenden Anteil haben. Diese Blte hing mit dem allgemeinen Triebe nach politischer Unabhngigkeit zusammen; i) Albertinus Mussatus: Ludovicus Bavarus 13271329. (Der Verfasser , ein Italiener, verfate diese Schrift, als Ludwig noch in Italien war, 1329): Dncis huius seu priiicipis staturam moresque, quos et ipsi vidimus, hoc loco describere expediens putavimus. Statura fuit gracili et procera, capillo subruffo raroque, facie vividi coloris Semper ridenti simili, oculis capriais, naso peracuto ad os prono ac propinquo, maxillis aequaliter car- nosis, mento tereti--in armis strenuus et audax ad omne discrimen; sed praeceps et nimium lubricus, in adversis consilio egens, iocosus atque urbanus, in incessu citus, frequens sessionum et locorum mutator,

10. Lehrbuch der deutschen Geschichte - S. 87

1874 - Erlangen [u.a.] : Deichert
Innere Zustnde Deutschlands. Ii. Politische. 87 B. Die einzelnen Stnde. 1. Das gesammte deutsche Volk zerfiel in fnf Stnde, in den hohen und den niedern oder ritterbrtigen Adel, die nicht adeligen Le-hensbefitzer, die brgerlichen Freien und die Unfreien oder Knechte, von denen jedoch feit den Krenzzgen immer mehr freie Brger und Bauern wurden. 2. Je nach der Persnlichkeit des Knigs und der Gre feiner Hausmacht war auch sein Ansehen und seine Macht im Reiche ver-schieden. Die Herzoge, deren Amt zur Zeit Heinrichs Iv. durch Erblichkeit gesichert wurde, berkamen allmhlich das Amt der knig-lichen Sendboten (. 38, 2) und hatten immer greren Einflu auf die Knigswahl, bis dieselbe zuletzt auf die vier Inhaber der weltlichen Erzmter und die drei geistlichen Erzkauzler als Kurfrsten bergieng. Wie die Macht des Kaisers durch die Reichsstnde, so wurde bald auch die Macht der Fürsten durch die Land stnde beschrnkt (bergt. . 61, 1). 3. Der Ritterstand, welcher sich als niederer Adel ans den Vasallen der Fürsten und geistlichen Herren und aus solchen Besitzern eines Freiguts (Freiherren) bildete, welche den Heerdienst zu Rosse leisteten, erlangte in dieser Periode besonders durch die Kreuzzge feine hchste Bedeutung. Was an geistigem Leben noch auer der Kirche vorhanden war, ruhte damals allein in diesem Stande. Haupttugend des Ritters war die Dienste st reue gegenber dem Lehnsherrn; der Bruch derselben galt als Felonie oder Verrath. Rechtglubigkeit, Beschirmung der Schwachen, der Frauen und der Waisen gehrte zur Ritterpflicht. a. Bis zum 7. Lebensjahr wuchs der Knabe im Haufe unter der Pflege der Frauen auf, dann bekam er als Jun kherlin ober Page am Hofe des Lehnsherrn ritterliche Erziehung bis zum 14. Jahre; hierauf folgte er bis zum 21. Jahre seinem Herrn als Knappe in den Kampf und wurde eublich im 21. Jahre durch den Ritterschlag zum Ritter gemacht. b. Die Wohnung des Ritters war die meist auf steilen Felsen gebaute, mit einem Thurme versehene Burg, in welcher der toaal das Hauptgemach fr die Männer bilbete, während ober demselben die Kenunenaten ober die Gemcher fr die Frauen sich befanden. Umge-ben war die Burg von dem Gebiete der dem Ritter leibeigenen Untertanen, die fr seinen Unterhalt sorgten. Mit Verwaltung des Haus-Wesens und der Gter, mit Jagd' und Festgelagen. Waffenubungen und Turuieren ober auch mit ernstlichen Feh den beschftigte sich der Ritter, wenn nicht ein Aufgebot zur Hofreise, zu einem Kreuzzng ober zum Kriege ihn abrief. c. Der durch gemeinsame Sitte und Lebensansckauung eng verbundene Ritterstand war schon rrerlich kenntlich durch Waffe und Wehr. Der Helm mit dem beweglichen Visit und bcm Federschmuck (Zimier) schirmte das Haupt, der Panzer Halsberg, Brnne ober Harnas genannt den Leib. Ueber dem Panzer trug man den Wappenrock.
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